Allgemeine Geschäftsbedingungen «Verkehrsmittelwerbung»
M+S Traffic GmbH / Maurer + Salzmann AG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Zürcher Verkehrsverbund (nachfolgend ZVV genannt) bzw. dem zuständigen Verkehrsbetrieb (nachfolgend MVU genannt), vertreten durch die M+S Traffic GmbH / Maurer + Salzmann AG (nachfolgend M+S Traffic genannt). Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung der AGB zu informieren. Abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie von beiden Parteien schriftlich vereinbart wurden.

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Der Kunde orientiert die m+s Traffic über den Charakter der vorgesehenen Werbung. Werbung politischer und religiöser Natur, für alkoholische Getränke, Raucherwaren oder mit Texten und Bildern, die in irgendeiner Form Anstoss erregen oder diskriminierend wirken könnten, ist untersagt. Die Werbemittel sind der m+s Traffic in elektronischer Form zur Genehmigung vorzulegen. Im Interesse einer einwandfreien und sauberen Präsentation wird beschädigtes oder unsachgemäss hergestelltes bzw. montiertes Werbematerial nicht angenommen bzw. ohne Anrecht auf Ersatz entfernt.

Für die Folgen der Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften, bezüglich Inhalt und Präsentation der Werbung (Urheberrechte, Markenschutz, unlauterer Wettbewerb, Heilmittelgesetz, usw.),haftet allein der Kunde.

Die Platzierung der Werbemittel an bzw. in den Fahrzeugen erfolgt gemäss der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der m+s Traffic. Umplatzierungen aus betrieblichen Gründen sind grundsätzlich vorbehalten. Wird bei Reklameaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten ein Fahrzeug vor Aushangende aus dem Verkehr gezogen oder wird eine Umplatzierung der Werbefläche aus anderen Gründen durch das MVU angeordnet, trägt das MVU die Kosten für die Demontage sowie für die Produktion und Montage des Ersatz-Werbemittel.

Terminverschiebungen der Aushänge aus betrieblichen oder technischen Gründen haben weder einen Entschädigungsanspruch noch ein vorzeitiges Rücktrittsrecht des Kunden zur Folge.

Kommt es zu Verzögerungen oder einer Nichterfüllung des Vertrages aufgrund verspäteter Anlieferung von Kundendaten (bspw. Layout, Logo, Druckvorlagen etc.), ist die m+s Traffic berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und Nachfristansetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist dadurch von seinen vertraglichen Pflichten nicht enthoben und schuldet der m+s Traffic den Mietpreis, allfällige Gebühren sowie Schadenersatz.

Der Kunde kann den Mietvertrag ohne Kostenfolge ganz oder teilweise annullieren, sofern er die m+s Traffic bis 3 Monate vor Vertragsbeginn mittels eingeschriebenem Brief über den Rücktritt informiert. In allen anderen Fällen zieht die Annullierung folgende Kostenpflicht nach sich:

  • bis 1 Monat vor Vertragsbeginn 50% des Rechnungsbetrages
  • weniger als 1 Monat vor Vertragsbeginn 100% des Rechnungsbetrages

Bereits entstandene Kosten (z.B. für Grafik, Folienproduktion, usw.) trägt der Kunde zu 100%.

Untersagen der ZVV, der MVU oder die m+s Traffic den Aushang eines Werbemittels oder kann dieser aus behördlichen oder technischen Gründen nicht wie vereinbart vorgenommen werden, kann die m+s Traffic vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten.

Eine Auswechslung der Werbemittel kann in Absprache mit der m+s Traffic jederzeit erfolgen. Die Produktion sowie die Kosten für die De- und Montage gehen zu Lasten des Kunden.

Untermiete sowie eine Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag an Dritte sind ohne schriftliche Genehmigung durch die m+s Traffic nicht gestattet.

Bei einem mehr als vierwöchigen Ausfall aus betrieblichen oder technischen Gründen, wird der Aushang (betrifft nur Aussenwerbung) automatisch um die entsprechende Dauer verlängert.
Ein Ausfall hat weder einen Entschädigungsanspruch noch ein vorzeitiges Rücktrittsrecht des Kunden zur Folge.

Für Schäden an Werbemitteln durch Dritte oder höhere Gewalt sowie bei Verlust übernimmt die m+s Traffic keine Haftung. Das zuständige MVU oder die m+s Traffic wechseln beschädigte Werbemittel aus, sofern das erforderliche Ersatzmaterial vorhanden ist, ansonsten werden sie entfernt. Die entsprechenden Auswechslungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

Für länger dauernde oder sich wiederholende Werbeaktionen hat der Kunde Ersatz- bzw. Nachfüllmaterial bereitzustellen und gegebenenfalls aufzufüllen.

Nach Ablauf der Aushänge werden die noch vorhandenen Werbemittel sowie vorhandenes Restmaterial durch das MVU entsorgt, sofern keine andere Abmachung vorliegt.

Per Vertragsende ist der Kunde verpflichtet, die Aussenwerbung zu entfernen und die Werbefläche in ihren früheren Zustand zu versetzen. In der Regel erfolgt der Auftrag für die Demontage der Werbefolie durch die m+s Traffic und wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

Der massgebliche Mietzins (sowie allfällige Nebenkosten) bestimmen sich nach den bei Rechnungsstellung gültigen allgemeinen Tarifansätzen des ZVV sowie der m+s Traffic. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag besteht nur, wenn sich die Tarife zwischen zwei Rechnungsstellungen oder zwischen dem Vertragsabschluss und der ersten Rechnungsstellung um mehr als 5% erhöhen.

a) Befristete Verträge: Aufträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr sind mit der Zustellung der Auftragsbestätigung seitens der m+s Traffic gültig. Diese Aufträge enden ohne Kündigung zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Eine Vertragsverlängerung muss vom Kunden frühzeitig (mind. 3 Monate vor Ablauf) signalisiert werden.

b) Langfristige Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten kommen mit der Unterzeichnung des Vertrages / Auftragsbestätigung zustande. Erfolgt keine Kündigung so verlängert sich die Vertragsdauer stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. Eine Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich und eingeschrieben an die m+s Traffic erfolgen.

Beanstandungen bezüglich des Werbeauftrittes sind seitens des Kunden während der Werbezeit bzw. Mietdauer vorzubringen, ansonsten können sie nicht mehr entgegengenommen werden.

Der Mietzins samt Nebenkosten für die gewählte Aushangdauer wird jeweils per Vertragsbeginn fällig. Die Zahlung hat 10 Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Bei ausbleibender oder verspäteter Zahlung behält sich die m+s Traffic das Recht vor, die Werbung ohne weitere Mitteilung einzustellen. Der Kunde ist dadurch von seinen vertraglichen Pflichten nicht enthoben.

Die Mehrwertsteuer wird aufgrund der aktuell gültigen Steuersätze zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Ausführungs- und Anlieferungsbedingungen sind integrierter Bestandteil des Vertrags. Ausbleibende, vertragswidrige oder verspätete Lieferungen entheben den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Die Werbeflächen werden ohne weitere Mahnung anderweitig vermietet.

Die m+s Traffic GmbH / Maurer + Salzmann AG behält sich jederzeit Änderungen der AGB vor. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren Bedingungen, sämtliche mündlichen Vereinbarungen sowie frühere Korrespondenz.

Gerichtsstand ist Winterthur.